Es wurde schon oft kommuniziert, aber durch eine eMail wurde ich heute Morgen darauf aufmerksam gemacht, wie nah der Termin schon gerückt ist und deshalb zitiere ich die Mail in großen Teilen hier einmal:
Am 1. August 2012 tritt die sogenannte “Button-Lösung” in Kraft, die der Bundestag im Mai beschlossen hat. Der Beschluss soll Shopbetreiber dazu verpflichten, Verbrauchern bestimmte Informationen klarer als bisher zur Verfügung zu stellen.
Dabei betrifft die neue Gesetzesänderung nicht nur Betreiber von Online-Shops. Auch Anbieter von Auktionshäusern, Onlinetools oder Premiummitgliedschaften sind betroffen. Damit rücken auch unberechtigte Abmahnungen wieder gefährlich nahe!
Mit der Gesetzesänderung sollen Verbraucher, die online einkaufen, unmissverständlich darüber informiert werden, dass der Kauf mit finanziellen Verpflichtungen vebunden ist. Diese Information muss auf dem Button stehen, auf den der Käufer vor dem Kaufvorgang klickt. Formulierungen wie “Weiter” oder “Jetzt bestellen” sind daher zukünftig nicht mehr erlaubt. Zulässig sind nach den Gesetzänderungen folgende Formulierungen:
- “Kaufen”
- “Kostenpflichtig bestellen”
- ”Zahlungspflichtigen Vertrag abschließen”
Die Beschriftung muss außerdem “gut lesbar” sein, der Button darf keine weiteren Zusätze als die Beschriftung enthalten und darf nicht zu kontrastarm gestaltet sein.
Darüber hinaus wird der Unternehmer verpflichtet, “dem Verbraucher, unmittelbar bevor dieser seine Bestellung abgibt, wesentliche Vertragsinformationen klar und verständlich zur Verfügung zu stellen”. Der Begriff “unmittelbar” ist sowohl zeitlich als auch räumlich gemeint. Das bedeutet, die wesentlichen Informationen müssen direkt über dem Bestellbutton stehen:
- Genaue Beschreibung des Produkts: “Informationen über die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung”
- Angabe über den “Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung”, inklusive “gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten”
- Die Mindestlaufzeit des Vertrages bei einem Dauerschuldverhältnis
Bei Nichtbeachtung der vorgeschriebenen Pflichten kommt kein Vertrag zustande. Außerdem kann der Shopbetreiber wegen eines Wettbewerbsverstoßes abgemahnt werden, wenn er den Informationspflichten nicht nachkommt oder den Bestellbutton nicht entsprechend beschriftet.
Ausgenommen von der neuen Regelung sind sogenannte B2B-Verträge zwischen Unternehmern. Das Gesetz gilt nur für Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern.
Die in der eMail vorgeschlagene Lösung ist, die Webseiten zu anonymisieren. Dies halte ich nicht für zielführend, denn einerseits kann man ja auch leicht die geforderten Änderungen einfach umsetzen, was sinnvoller ist als gesetzlicher Vorgaben zu umgehen; andererseits schafft man beim Kunden sicher kein Vertrauen, wenn man sich als Betreiber “versteckt”…
Über den Sinn bzw. Unsinn dieser Regelung soll hier nicht diskutiert werden auch wenn wieder deutlich wird, wie leicht es ist, dass Politiker und “Fachidioten” oder besser: Betriebsblinde über das Ziel hinaus schießen.
Denn es ist eine Sache, dass man verhindern möchte, dass der Kaufvorgang versteckt in den AGB zu finden ist und viele in Abofallen geraten sind, die auf “kostenlos Probieren” geklickt haben oder ob man unterstellt, dass der Internetnutzer in seinem So-sein geistig so frei von Denkfähigkeit sei, dass er nicht verstehen kann, dass “Bestellen” bedeutet, dass man auch Zahlen muss – vor allem wenn neben dem Produkt Preise stehen…
Aber es hilft wenig, sich darüber aufzuregen, stellt eure Buttons um und verkauft kostenpflichtig
Nachtrag (31.07.):
Habe gerade eine Seite entdeckt, auf der kostenlos ein paar Buttons angeboten werden. Die Buttons werden vom Business Robin Hood, Dejan Novakovic, angeboten.
Suchbegriffe, die zu dieser Seite führten:
- e commerce neu regelung (1)
- neue ecommerce regelung (1)
- neue regelung im e:commerce (1)
- neue regelungen ecommerce (1)

weitersagen - Danke!
weitersagen - Danke!